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AGB's

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Servicebedingungen

  1. Geltung der Bedingungen: Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, selbst wenn Ihnen der Verkäufer nicht ausdrücklich widerspricht.
     
  2. Angebote/Aufträge:
    2.1. In Prospekten, Anzeigen etc. enthaltene Angebote des Verkäufers sind auch bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 30 Kalendertage gebunden.
    2.2. Der Kunde ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Wirksamkeit des Vertragsschlusses der schriftlichen Bestätigung (auch durch Lieferschein oder Rechnung) des Verkäufers.
    2.3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur rechtswirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
     
  3. Preise, Preisänderungen:
    3.1. Die Preise des Verkäufers verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
    3.2. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum bzw. Datum der Serviceleistung mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung oder Serviceleistung gültigen Preise des Verkäufers; übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Kunde innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, die Preiserhöhung beruht ausschließlich auf einer Erhöhung der Frachttarife.
     
  4. Zahlung:
    4.1 Die Rechnungen des Verkäufers sind zahlbar innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, bei Vorauskasse oder Nachnahme/Zahlung bei Lieferung 3% Skonto. Bei Neukunden-Erstbestellung behalten wir uns in Absprache das Recht vor nur gegen Vorauskasse, Nachnahme oder Anzahlung zu liefern. Rechnungen des Verkäufers über Serviceleistungen und sonstige Dienstleistungen, über gebrauchte Maschinen, Ersatzteile und Zubehör sind sofort ohne Abzug zahlbar.
    4.2 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn Kunde eine niedrigere Belastung nachweist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
    4.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    4.4 Der Verkäufer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder die Eröffnung des Konkurs oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
    4.5 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so werden sämtliche Ansprüche des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Für diesen Fall gilt die Regelung der vorstehenden Ziffer 4 entsprechend.
    4.6 Die Hereingabe von Schecks und Wechseln bedarf der Zustimmung des Verkäufers. Die Zahlung erfolgt in jedem Fall erfüllungshalber. Die Höchstlaufzeit für Wechsel beträgt 90 Tage nach Rechnungsdatum. Diskont- und Wechselspesen, Wechselsteuer und ähnliche Abgaben gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
    4.7 Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Verkäufer über den Betrag endgültig verfügen kann.
    4.8 Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Er wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
    4.9 Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückhaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
     
  5. Lieferung:
    5.1 Der Verkäufer ist jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern; er ist aber an eine feste Lieferfrist nicht gebunden.
    5.2 Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, ist im Falle des Verzuges des Verkäufers der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB) auf einen Betrag von 0,5 % der Kaufsumme pro vollendeter Woche Verzug, maximal 5 % der Kaufsumme beschränkt.
    5.3 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
    5.4 Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Lager verläßt und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem die Ware dem Kunden zur Verfügung gestellt wird.
    5.5 Der Verkäufer behält sich bei Erstbestellern eine Lieferung gegen Vorkasse oder Nachnahme vor. Lieferungen ins Ausland erfolgen nur gegen Vorauszahlung (ggf. Ohne Umsatzsteuer).
     
  6. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse:
    6.1 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt jeder Art, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- und Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Störungen beim Versand, behördliche Verfügungen oder anderen ähnlichen Hindernissen, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme, den Verbrauch oder die Erbringung der Leistung verringern, verzögern, verhindern oder zumutbar werden lassen, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
    6.2 Wird infolge der Behinderung die Lieferung und/oder Abnahme oder Leistung um mehr als acht Wochen verzögert, so sind beide Teile zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Verlängert sich die Lieferzeit etc. oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Kunden unverzüglich von deren Vorliegen benachrichtigt.
    6.3 Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen.
     
  7. Versand/Gefahrenübergang:
    7.1 Der Verkäufer behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Kunden verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsabschluß eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitungen, Lagerkosten etc., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
    7.2 Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Als Versendung im Sinne dieser Regelung gilt auch die Versendung innerhalb desselben Ortes sowie die Versendung mit eigenen Kraftfahrzeugen des Verkäufers. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
    7.3 Im Falle der Abholung der Ware durch den Kunden geht die Gefahr auf diesen mit Bereitstellung der Ware über.
     
  8. Eigentumsvorbehalt:
    8.1 Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Kunden über, wenn dieser seine gesamten jetzigen und künftigen Verbindlichkeiten aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund sie beruhen, erfüllt hat. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlöschen der Kaufpreisanspruch des Verkäufers (§ 362 BGB) und der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen.
    8.2 Verarbeitung oder Umbildung von im (Mit-) Eigentum des Verkäufers stehender Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Umbildung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren. In Ermangelung eines Rechnungswertes tritt an dessen Stelle der gemeine Wert.
    8.3 Erlischt das (Mit-) Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert oder in Ermangelung eines solchen gemeiner Wert) auf den Verkäufer übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich.
    8.4 Soweit der Verkäufer (Mit-) Eigentum an den Erzeugnissen nach vorstehender Ziffer 2 und/oder an den einheitlichen Sachen nach vorstehender Ziffer 3 erwirbt, gelten auch diese als Vorbehaltsware im Sinne der Regelungen über den Eigentumsvorbehalt.
    8.5 Solange der Kunde seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Zu Verpfändungen und Sicherungsübereignungen oder sonstigen Entlastungen ist er nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Kunde den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der
    Vorbehaltsware durch seinen Abnehmer abhängig zu machen.
    8.6 Der Kunde tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechen einschließlich von Wechseln und Schecks im voraus zur Sicherung aller dem Verkäufer gegen den Kunden zustehenden Ansprüche aus den gegenseitigen
    Geschäftsbeziehungen in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem wertmäßigen Anteil der Vorbehaltsware der Gesamtlieferung entspricht. Wird Vorbehaltsware veräußert, an der dem Verkäufer nur Miteigentum zusteht, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Der Verkäufer ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Verkäufer abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
    nachkommt. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist der Kunde nicht befugt.
    8.7 Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet, so hat der Kunde auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware und/oder die abgetretenen Forderungen hat der Kunde auf das Eigentum und/oder die Rechtsinhaberschaft des
    Verkäufers hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Vollstreckungsbeamte hat der Kunde über die Rechte des Verkäufers aufzuklären. Etwaige Interventionskosten hat der Kunde dem Verkäufer insoweit zu erstatten, als die Intervention erfolgreich war und beim Interventionsgegner als Kostenschuldner die Zwangsvollstreckung vergeblich versucht wurde. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Kunden sind die Vorbehaltswaren des Verkäufers auszusondern und in einer genauen Aufstellung anzuzeigen.
    8.8 Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware vom Kunden herauszuverlangen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen, falls der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer trotz Abmahnung nicht nachkommt. In der Rücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
    8.9 Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zur Sicherung dienenden unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände die Gesamtforderung des Verkäufers um mehr als 20 %, so ist dieser auf Verlangen des Kunden insoweit zur Übereignung verpflichtet.
    8.10 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen Abhandenkommen oder Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus an den Verkäufer ab.
     
  9. Gewährleistung:
    9.1 Die Gewährleistung kann durch Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung des Verkäufers erfolgen. Mißlingt die Ersatzlieferung oder zweite Nachbesserung oder ist sie unmöglich oder unzumutbar oder wird sie schuldhaft nicht in angemessener Frist erbracht oder verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
    Schadensersatzansprüche erwachsen dem Kunden daraus nicht, es sei denn, daß ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers verursacht worden ist.
     
  10. Beratung, Verwendung und Verarbeitung:
    Jedwede Beratung des Kunden , den Verkäufer in Wort, Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung der vom Verkäufer gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und
    Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.
     
  11. Haftung:
    Verkäufer haftet für Schäden aus schuldhafter Vertragsverletzung (Unmöglichkeit, Verzug, positive Forderungsverletzung) sowie aus unerlaubter Handlung nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen:
    11.1 Er haftet in voller Schadenshöhe bei eigenem vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln seiner gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellten.
    11.2 Bei Verletzungen von vertraglichen Hauptpflichten sowie von vertraglichen Nebenpflichten, sofern sie für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung sind (Kardinalpflichten), haftet er dem Grunde nach bei jedem eigenen schuldhaften Handeln sowie bei jedem schuldhaften Handeln seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen, soweit nicht bereits eine Haftung nach Ziffer 1 gegeben ist.
    11.3 Außerhalb der in Ziffer 2 bezeichneten Pflichten haftet er dem Grunde nach für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln seiner Erfüllungsgehilfen, soweit nicht bereits eine Haftung nach Ziffer 1 gegeben ist. Die Haftung für eigene einfache Fahrlässigkeit sowie für einfache Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen ist außerhalb der in Ziffer 2 bezeichneten Pflichten ausgeschlossen.
    11.4 Soweit eine Haftung nach den Ziffern 2 und 3 in Betracht kommt, ist die Haftung der Höhe nach auf Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt.
    11.5 Die vorstehenden Regelungen der Ziffer 1 bis 4 gelten für der Fall der Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß entsprechend. Eventuelle Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß werden durch diese Regelung ausdrücklich rückwirkend beschränkt.
     
  12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Wirksamkeitsklausel:
    12.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für Aktiv- und Passivprozesse in allen Streitigkeiten unter Vollkaufleuten aus der Geschäftsbeziehung ist Göppingen.
    12.2 Vereinbart ist Anwendbarkeit deutschen Rechts.
    12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Dies gilt auch hinsichtlich wesentlicher und grundlegender Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen.